Bauleitplanung – ein wichtiges Kriterium für Grundstückswerte

Gemäß Baugesetzbuch sind Gemeinden und Städte mit der städtebaulichen Entwicklung betraut und mit deren Lenkung befasst. Entsprechende Pläne müssen zu diesem Zweck aufgestellt werden. Diese Pläne müssen für das gesamte Gemeindegebiet eine Festlegung der zulässigen baulichen Nutzung beinhalten. Für manche Grundstücke ergeben sich aus diesen Vorgaben Einschränkungen, die die Bebauungsfähigkeit betreffen. Entsprechend stellt die Bauleitplanung einen wichtigen Gesichtspunkt für den Grundstückswert dar. Innerhalb der Wertermittlung durch einen Immobiliengutachter wird der Bauleitplanung daher besonderes Augenmerk geschenkt.

Der Immobiliengutachter wird zunächst einen Blick in den Flächennutzungsplan werfen, um an Daten für die Wertermittlung des Grundstücks zu gelangen. Für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet gilt der gleiche Plan auch als vorbereitender Bauleitplan. Der Flächennutzungsplan weist allerdings nur eine grobe Einteilung auf. Eine parzellengenaue Planung fehlt. Es ist allerdings zu erkennen, ob es sich um Frei- oder Grünflächen oder um baulich nutzbare Flächen handelt. Für den Immobiliengutachter ist damit eine grobe Einschätzung über die Kategorie, in die das Grundstück eingereiht werden muss, möglich.

Der Bebauungsplan gibt dem Immobiliengutachter zudem Aufschluss über die Möglichkeiten das Grundstück zu nutzen und die damit verbundenen Wertsteigerungen. Im Bebauungsplan werden soweit erforderlich Teilbereiche aus dem Gesamtflächennutzungsplan ausgegliedert. Der verbindliche, genauere Bauleitplan gibt Auskunft über die Bauvorhaben, die auf einem Grundstück unmittelbar umgesetzt werden könnten. Grundstücke, die bereits über eine Bebauungsfähigkeit verfügen, zeigen sich selbstredend für den Immobiliengutachter wertergiebiger als solche, die nicht bebaubar sind.

Mit eventuellen Änderungen müssen Grundstückseigentümer jedoch auch rechnen. Beispielsweise können durch die Überarbeitung der Bauleitplanung unerwarteter weise Freiflächen in wertvolle Baugrundstücke verwandeln, sofern die Gemeinde dies für die städtebauliche, öffentliche Planung als sinnvoll ansieht. Bei der Bewertung eines solchen Grundstückes muss der Immobiliengutachter natürlich berücksichtigen, dass sich damit der Grundstückswert ebenfalls verändert. In der Regel werden Grundstückseigentümer über solche Änderungen nicht gesondert informiert, so dass bei einer Bewertung durch den Immobiliengutachter durchaus mit Überraschungen zu rechnen ist.

Die Bebauungspläne der Städte sind allerdings immer nur ein Faktor, der in die Grundstückswertermittlung mit einfließt. Der Immobiliengutachter muss natürlich auch andere wertsteigernde oder wertmindernde Aspekte mittels eines sachgerechten Wertermittlungsverfahrens in die Bewertung mit einbeziehen. Der Immobiliengutachter wird dazu die gängigen Wertermittlungsverfahren wie das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Vergleichswertverfahren heranziehen.