Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Seit 1983 wird die Hamburger Tabelle bei Mietminderungsberechnungen als Hilfsmittel eingesetzt. Erstmals wurde die Hamburger Tabelle als Rechenanleitung vom Landgericht Hamburg eingeführt. Allerdings zählt die Hamburger Tabelle nicht zu dem Mietminderungstabellen, die sich in der gerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen konnten und daran orientieren.

Eine Mietminderung muss laut Gesetz grundsätzlich angemessen ausfallen. Mieter und Vermieter haben allerdings häufig ein Problem damit, denn es gibt keine allgemeingültige Berechnungsgrundlage. Sehr häufig fällen Gerichte in ähnlichen Fallkonstellationen zudem sehr unterschiedliche Urteile.

Die Hamburger Tabelle wurde mit Wirkung vom 24.05.1983 und dem Urteil des Landgerichts Hamburg unter Az. 16 S 332/82, vgl. WuM 1983, 290 erstmals bekannt. Entwickelt hatte sie der Immobiliensachverständige Kamphausen. Im verhandelten Fall handelte es sich um Mängel in mehreren Räumen einer größeren Mietwohnung.

Diese Mängel mussten gegeneinander abgewogen werden. Daher legte das Gericht für jeden Raum innerhalb der Wohnung einen bestimmten Wohnwert fest. Dabei spielten die Nutzungsart und Größe des Raumes eine Rolle.

Der Immobiliensachverständige, der die Hamburger Tabelle entwickelte, musste zunächst ermitteln, welchen Mietanteil der jeweilige Raum inne hatte. Aufgrund der Nutzung und Größe wurde das Wohnzimmer beispielsweise mit einem Mietanteil von 28 % belegt. Danach musste festgelegt werden, in welcher Höhe der Nutzungsanteil durch die Mängel eingeschränkt wurde. Für den Immobiliengutachter ergab sich im Falle des Wohnzimmers eine Nutzungseinschränkung von 12 %.

Die Mietminderungsquote wurde entsprechend für das Wohnzimmer auf den Mietanteil von 28 % umgelegt und ebenfalls mit 12 % beziffert. Bei einer Bruttomiete von 500 Euro konnte der Immobiliensachverständige bei der Berechnung mit 28 % Mietanteil also von 140 Euro, die auf das Wohnzimmer entfielen, arbeiten. 12 % Wertminderung ergaben aus diesen 140 Euro also 16,80 Euro, die als Mietminderung anerkannt werden konnten.

Der Immobiliengutachter stellte alle für die einzelnen Räumlichkeiten ermittelten Werte in der Hamburger Tabelle dar. Damit ergaben sich im Einzelnen:

+ 28 % Mietanteil für das Wohnzimmer

+ 12 % Mietanteil für das Schlafzimmer

+ 10 % für die Küche

Das Gericht stellte jedoch klar, dass nicht alle Mietanteile für alle Räume einfach addiert werden dürften. Es müsse vielmehr eine Gesamtbetrachtung erfolgen.

Sollte eine andere Raumaufteilung, Nutzungsart oder Wohnungsgröße in einem bestimmten Fall abweichen, so seien auch andere Prozentsätze anzuwenden. Das Gericht wies explizit darauf hin, dass die Prozentsätze sich ausschließlich auf den verhandelten Fall bezogen und nicht beliebig auf andere Wohnungen umgelegt werden könnten. Schließlich könnten sich die Wohn- und Größenverhältnisse stark unterscheiden.

Für den Immobiliensachverständigen war ein sehr hoher Rechenaufwand erforderlich, um die Hamburger Tabelle für das Gericht zu erstellen. Trotzdem ist diese nur bedingt auf andere Sachverhalte und Wohnungen übertragbar. Die Hamburger Tabelle konnte sich aus diesem Grund in der Rechtssprechung nicht durchsetzen. Ein allgemein anerkanntes Mittel zur Mietminderungsberechnung stellt sie nicht dar. In beliebigen Fällen können die Prozentsätze bei der Bewertung von Mietminderungen daher nicht eingesetzt werden.

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